- Depotprüfung
- gemäß § 29 II 2 KWG i.d.R. jährlich vorzunehmende ⇡ Prüfung (⇡ Wirtschaftsprüfung) bei Kreditinstituten, die das ⇡ Depotgeschäft betreiben, im Rahmen der ⇡ Jahresabschlussprüfung durchzuführen.- Prüfungsinhalte: Alle Teilbereiche des Depotgeschäftes und ihre ordnungs- und gesetzmäßige Handhabung. Einhaltung des § 128 AktG über die Mitteilung durch Kreditinstitute und des § 135 AktG über die Ausübung des Stimmrechts durch Kreditinstitute.- Prüfer: Die von Kreditinstituten bestellten Depotprüfer (⇡ Wirtschaftsprüfer, ⇡ Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die ⇡ Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände und die genossenschaftlichen Prüfungsverbände der Kreditgenossenschaften (⇡ Prüfungsverband)) sind der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht anzuzeigen. Diese kann die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen und nötigenfalls eine Bestellung durch das Amtsgericht (Registergericht) herbeiführen (§ 28 KWG).
Lexikon der Economics. 2013.