Depotprüfung

Depotprüfung
gemäß § 29 II 2 KWG i.d.R. jährlich vorzunehmende  Prüfung ( Wirtschaftsprüfung) bei Kreditinstituten, die das  Depotgeschäft betreiben, im Rahmen der  Jahresabschlussprüfung durchzuführen.
- Prüfungsinhalte: Alle Teilbereiche des Depotgeschäftes und ihre ordnungs- und gesetzmäßige Handhabung. Einhaltung des § 128 AktG über die Mitteilung durch Kreditinstitute und des § 135 AktG über die Ausübung des Stimmrechts durch Kreditinstitute.
- Prüfer: Die von Kreditinstituten bestellten Depotprüfer ( Wirtschaftsprüfer,  Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die  Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände und die genossenschaftlichen Prüfungsverbände der Kreditgenossenschaften ( Prüfungsverband)) sind der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht anzuzeigen. Diese kann die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen und nötigenfalls eine Bestellung durch das Amtsgericht (Registergericht) herbeiführen (§ 28 KWG).

Lexikon der Economics. 2013.

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